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   BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54   

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https://dejure.org/1955,712
BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54 (https://dejure.org/1955,712)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1955 - 1 StR 540/54 (https://dejure.org/1955,712)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1955 - 1 StR 540/54 (https://dejure.org/1955,712)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.04.1952 - 4 StR 854/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Das Schweigen steht aber beim Betrug wie bei jeder Unterlassungstat dem Handeln nur dann gleich, wenn eine besondere Rechtspflicht zum Handeln (also hier zum Offenbaren) besteht (RGSt 70, 45; 151, 154 f; BGHSt 2, 325, 326) [BGH 24.04.1952 - 4 StR 854/51].
  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 12/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Der Angriff in Richtung auf das geschützte Rechtsgut muß aber derart begangen sein, daß die Herbeiführung des Erfolgs in unmittelbarem Anschluß nahegerückt und das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist (BGHSt 2, 380).
  • BGH, 23.11.1954 - 1 StR 262/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    In diesem Falle würde es an der Absicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 239 KO fehlen (vgl RGSt 66, 80, 90; RG DJZ 1928 Sp 665; RG HRR 1936 Nr. 379; BGH 1 StR 262/54 vom 23. November 1954).
  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 697/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Da sonach ein strafbarer Versuch nach § 263 StGB nicht vorliegt, braucht nicht erörtert zu werden, ob - ähnlich wie zwischen § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO und §§ 263, 43 StGB (1 StR 697/53 vom 15. Juni 1954) - auch zwischen § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO und §§ 263, 43 StGB Gesetzeseinheit anzunehmen wäre.
  • BGH, 30.10.1952 - 3 StR 334/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Gleichwohl dürfte in diesem Falle nicht auf den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO zurückgegriffen werden (vgl RGSt 68, 368, 369; BGH 3 StR 334/51 vom 30. Oktober 1952).
  • RG, 20.12.1893 - 4318/93

    Wie ist die den Geschworenen vorzulegende Schuldfrage zu fassen, wenn der

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Der vom Landgericht angeführten Entscheidung RGSt 24, 433 läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
  • RG, 05.11.1881 - 2356/81

    Inwiefern befindet sich ein Gerichtsvollzieher in rechtmäßiger Ausübung seines

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Eine solche Pflicht des Vollstreckungsschuldners, dem Gerichtsvollzieher die Eigentumsverhältnisse an den in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu offenbaren, kann indessen schon aus dem Grunde nicht angenommen werden, weil der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nur den Gewahrsam des Schuldners zu prüfen hat (vgl RGSt 5, 295, 298) und sich durch die Behauptung, daß ein Dritter Eigentümer sei, von der Pfändung nicht abhalten lassen darf (RG HRR 1934 Nr. 1563).
  • RG, 12.10.1928 - I 867/28

    Setzt § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO. voraus, daß 1. die Anerkennung erdichteter Schulden

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Daß das Konkursverfahren im Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht eröffnet war, würde dem nicht entgegenstehen; denn § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO setzt nicht voraus, daß die erdichtete Forderung von dem angeblich Bevorrechtigten im Konkursverfahren geltend gemacht worden ist (RGSt 62, 287, 288 und RG in DRZ 1929 Rspr Nr. 702 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).
  • RG, 25.10.1934 - 2 D 131/34

    Ist im Falle des Nachlaßkonkurses ein Erbe, der selbst in unzulässiger Weise

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Gleichwohl dürfte in diesem Falle nicht auf den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO zurückgegriffen werden (vgl RGSt 68, 368, 369; BGH 3 StR 334/51 vom 30. Oktober 1952).
  • RG, 23.12.1935 - 3 D 785/35

    1. Wieweit kann durch reines Verschweigen Betrug begangen werden? 2. Ist die

    Auszug aus BGH, 11.02.1955 - 1 StR 540/54
    Das Schweigen steht aber beim Betrug wie bei jeder Unterlassungstat dem Handeln nur dann gleich, wenn eine besondere Rechtspflicht zum Handeln (also hier zum Offenbaren) besteht (RGSt 70, 45; 151, 154 f; BGHSt 2, 325, 326) [BGH 24.04.1952 - 4 StR 854/51].
  • BGH, 12.07.1955 - 5 StR 128/55
    Der Bundesgerichtshof hat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. Februar 1955 - 1 StR 540/54 - entschieden, daß die Absicht der Gläubigerbegünstigung die Bestrafung nach § 239 KO auch dann ausschließt, wenn die Handlung nur einen straflosen Versuch des Vergehens nach § 241 KO darstellt.
  • BGH, 03.07.1956 - 1 StR 98/56

    Doppelte Sicherungsübereignung als Zueignungshandlung - Revisionsrechtliche

    Wenn das Landgericht auch bei Prüfung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Angeklagten richtig davon ausgeht, daß hierzu das Bewußtsein und Inkaufnehmen bloß möglicher Nachteile für die Gläubiger nicht ausreicht, vielmehr der bestimmte Wille der Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist, der in der klaren Erkenntnis und dem sich daraus ergebenden Wollen notwendig eintretender Schmälerung derjenigen Vermögenswerte zu erblicken ist, welche für die Befriedigung der Konkursgläubiger zur Verfügung stehen (vgl RGSt 39, 136, 139 f; 66, 88, 9O; RG JW 1938, 2005 Nr. 4; BGHSt 8, 55, 56 [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55]; BGH 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 LM Nr. 2 zu § 241 KO, 1 StR 540/54 vom 11. Februar 1955), so lassen die Feststellungen und Ausführungen des angefochtenen Urteils doch Zweifel aufkommen, ob die Strafkammer sich diesen richtigen Ausgangspunkt stets vor Augen gehalten hat.
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